Ausweitung der Notfallbetreuung ab 27. April 2020
Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange
- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist
oder
- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.
Erforderlich bleibt aber weiterhin,
- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und
- dass das Kind
o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann
o keine Krankheitssymptome aufweist,
o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und
o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.
Eine aktualisierte Erklärung zur Teilnahme an der Notfallbetreuung gibt es hier:
- Kritische Infrastruktur: Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung zur Abgabe in den Betreuungseinrichtungen, Stand: 24.04.2020 (Gültig ab 27. April 2020) (PDF)
- Alleinerziehende: Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung zur Abgabe in den Betreuungseinrichtungen, Stand: 24.04.2020 (Gültig ab 27. April 2020) (PDF)
Link für Kritische infrastruktur
Link für Alleinerziehende