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Ausweitung der Notfallbetreuung ab 27. April 2020

Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange

- ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist

 oder

- eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.

 

Erforderlich bleibt aber weiterhin,

- dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und

- dass das Kind

o nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann

o keine Krankheitssymptome aufweist,

o nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und es keine Krankheitssymptome aufweist, und

o keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

 

Eine aktualisierte Erklärung zur Teilnahme an der Notfallbetreuung gibt es hier:

 

Link für Kritische infrastruktur

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/200417_formular_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk.pdf

Link für Alleinerziehende

https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/f_200423_erklaerung_notbetreuung_stmas_stmuk_alleinerziehende_.pdf

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